Sachverständigen-Gruppe
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SV-GRP AGBs
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGBs)
SACHVERSTÄNDIGEN-GRUPPE SV-GRP International


 

Vertragsgegenstand

1. Gegenstand des Vertrags ist die Beauftragung bzw. der Gutachtenauftrag.
2. Als Grund für die Beauftragung der SV-GRP gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck.
Der Auftraggeber ist verpflichtet der SV-GRP genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies der SV-GRP unverzüglich mitzuteilen. Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, gelten nur dann, wenn sie von der SV-GRP ausdrücklich unterschrieben werden.

 

Rechte und Pflichten

1. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird von der SV-GRP nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
2. Die SV-GRP ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.
3. Die SV-GRP kann, ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers, folgende, für die Durchführung des Auftrages notwendigen Dinge veranlassen:
Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, Laborversuche,  Fotos, Skizzen, Reisen bis zu einer Entfernung von 150 km (ab der jeweiligen Büroadresse des zuständigen Sachverständigen der SV-GRP).

 

Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die SV-GRP notwendigen, sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat der SV-GRP bzw. dem zuständigen Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die SV-GRP bzw. den zuständigen Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von Belang sind.

 

Hilfskräfte

Die SV-GRP bzw. der zuständige Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrages jedoch notwendig ist, kann der Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit der SV-GRP bzw. mit dem Sachverständigen, zu vergüten. Dies gilt bis zu einem Wert von ¬ 270,00 im Einzelfall. höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 12% der Auftragssumme. Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.

 

Weitere Sachverständige

Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Die SV-GRP bzw. der zuständige Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.

 

Terminvereinbarung

Die SV-GRP bzw. der zuständige Sachverständige hat das Gutachten in einem für ihn zumutbaren Zeitrahmen zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.

 
Schweigepflicht

1. Die SV-GRP bzw. der zuständige Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen  Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten  persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Stillschweigen zu wahren.
2.  Die SV-GRP bzw. der zuständige Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dieses aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

 

Urheberrecht

1. Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur dann möglich, wenn die SV-GRP hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.
2. Die SV-GRP bzw. der zuständige Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten ein Urheberrecht. Der Auftraggeber hat das Recht, von der SV-GRP bzw. dem zuständigen Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen, ob das Gutachten termingerecht fertiggestellt werden kann, bzw. ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers  erforderlich sind, sowie über den neusten Stand des Gutachtens.

 

Vergütung der SV-GRP

1. Grundlage für die Vergütung der SV-GRP sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in dieser AGBs, sowie die getroffenen Vereinbarungen des Gutachtervertrages.
2. Die SV-GRP kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen  und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist im jeweiligen Gutachtervertrag anzugeben. Die SV-GRP ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu  werden.
3. Die SV-GRP hat einen Anspruch darauf, die ihnen entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
4. Die volle Gebühr wird nach Fertigstellungsmitteilung des Gutachtens an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen.
5. Die Gebührenrechnung der SV-GRP kann entweder nach dem Objektwert fest vereinbart werden, oder richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), jeweils nach dem Zeitaufwand. (Abrechnung nach angefangenen 1/2 Stunden zzgl. Fahrtkostenpauschale und der bei Rechnungsstellung gesetzlich gültigen MwSt.).
6. Im Einzelfall kann die SV-GRP diese Gebühren bis zu 30% überschreiten, falls von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es einem umfangreichen Literaturstudium bedarf oder ein besonderer Einsatz des Sachverständigen gefordert wird , z. B. Arbeit an Feiertagen, erhöhte Unfallgefahr, Eilbedürftigkeit etc.
7. Die Leistungen der SV-GRP bzw. des zuständige Sachverständigen, sowie Auslagen, die in Rechnung gestellt werden, unterliegen der bei Rechnungsstellung gesetzlich gültigen MwSt.

 

Zahlungen

1. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe der Fertigstellungsbenachrichtigung  des Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Gutachterrechnung  hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, den der SV-GRP durch diesen Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist die SV-GRP befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen (§288 BGB) zu verlangen.

 

Haftung

1. Die SV-GRP bzw. der zuständige Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.
2. Die SV-GRP bzw. der zuständige Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen- gleich aus welchem Rechtsgrund  nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht hat. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei der Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat, sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind ( §939 BGB bleibt unberührt). Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.
3. Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens entstehen. Er stellt entsprechend die SV-GRP bzw. den zuständigen Sachverständigen von Haftungsansprüchen Dritter frei.

 

Kündigung

1. Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn die SV-GRP bzw. der zuständige Sachverständige in grober Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen verstößt.
3. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten auf Grund einer Mahnung  nicht ändert.

 

Erfüllungsort

Ort der Erfüllung ist der Geschäftssitz der SV-GRP.


Schlussbestimmungen

1. Falls eine Bestimmung dieses Vertrages auf Grund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.
2. Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.

 

 

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Dipl.-Ing. Ralf Schelling

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